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TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen / 3 Pflichten des Arbeitgebers

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3.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Arbeitgeber, der eine Fassadenbefahranlage oder eine Aufzugsanlage in einer Windenergieanlage zur Verfügung stellt, hat dafür zu sorgen, dass die Anlage für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Stand der Technik die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Benutzer der Anlage gewährleistet sind.

(2) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3.3 Buchstabe a bzw. Nummer 4.2 Buchstabe a BetrSichV müssen dem Prüfpersonal von zugelassenen Überwachungsstellen, den fachkundigen Personen sowie den beauftragten Personen am Betriebsort der Anlage zur Verfügung stehen (vgl. TRBS 1201 Teil 4 Anhang 5 Abschnitt 3.2.1 und Abschnitt 3.3.1).

Die Angaben zur Notbefreiung sind in der Nähe der Notbefreiungselemente anzubringen.

Bei Wechsel des Arbeitgebers ist dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Unterlagen gemäß Satz 1 und alle sonstigen für die sichere Verwendung notwendigen Informationen und Dokumente übergeben werden.

(3) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass

1.

der Zugang zur Anlage gewährleistet ist sowie die notwendigen Hilfseinrichtungen verfügbar sind und nur von eingewiesenen Personen benutzt werden und

2.

den mit der sicherheitstechnischen Prüfung, mit der Instandhaltung und Personenbefreiung beauftragten Unternehmen oder Personen, zugelassenen Überwachungsstellen sowie den zuständigen Behörden stets ein sicherer Zugang zum Gebäude und zur Anlage ermöglicht ist.

(4) Die Anlage ist gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV arbeitstäglich vor Verwendung einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen (sogenannter "Daily Check"). Die Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle erfolgt mindestens im Umfang der Hersteller- und Arbeitgeberv...

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