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TRBS 1201 Teil 4: Prüfung von überwachungsbedürftigen An ... / 3.3 Wiederkehrende Prüfung – Hauptprüfung (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV)

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(1) Bei der wiederkehrenden Hauptprüfung sind Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z. B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter) und, sofern für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich, der funktionalen Sicherheit (z. B. Software-Stand) durchzuführen.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.

 

(2) Die Hauptprüfung umfasst insbesondere folgende Prüfungen:

 

1.

Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Aufzugsanlage;

 

2.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Notrufeinrichtung; Sie beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle.

 

3.

Prüfung des Notfallplanes und der Notbefreiungsanleitung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV;

 

4.

Prüfung der Maßnahmen und erforderlichen Hilfsmittel zur Personenbefreiung auf Eignung und Funktionsfähigkeit, Dies gilt für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV nur dann, wenn in der Aufzugsanlage eine Person eingeschlossen werden kann.

 

5.

Prüfung der Haltegenauigkeit in allen Etagen;

 

6.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Beleuchtungen (inkl. Notbeleuchtung) im Fahrkorb, der Beleuchtung der Zugänge, im Schacht und im Triebwerksraum;

 

7.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen gegen Quetschen, Scheren und Einziehen von Händen;

 

8.

Prüfung der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Bedienelemente im Fahrkorb, wie z. B. Notbremsschalter, "Tür-Auf"-Taster;

 

9.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Fahrkorbtüren, der Schachttüren und der Türverschlüsse sowie deren elektrischen Sicherheitseinrichtungen, ggf. unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfm...

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