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TRBS 1201 Teil 4: Prüfung von überwachungsbedürftigen An ... / 3.3 Wiederkehrende Prüfung – Hauptprüfung (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV)

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[Vorspann]

Bei der wiederkehrenden Prüfung – Hauptprüfung – sind Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z. B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter) und, sofern für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich, der funktionalen Sicherheit (z. B. Software-Stand), durchzuführen. Die wiederkehrenden Prüfungen – Hauptprüfungen – sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Die wiederkehrende Prüfung – Hauptprüfung – umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort.

3.3.1 Ordnungsprüfung

(1) Für die Ordnungsprüfung müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung, bereitgestellt werden.

Dies sind zum Beispiel:

1.

EG/EU-Konformitätserklärung,

2.

soweit zutreffend, EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Richtlinie 2006/42/EG inkl. Anhänge,

3.

Betriebsanleitung in ihrer aktuellen Fassung, einschließlich aktueller Warn- und Sicherheitshinweise,

4.

technische Unterlagen, dazu gehören u. a. elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise zu den verwendeten Sicherheitsbauteilen einschließlich Unterlagen zur Feststellung der verwendeten Hardware und des Softwarestandes der elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie die Betriebsanleitung,

5.

Prüfbescheinigungen von zugelassenen Überwachungsstellen,

6.

Nachweise der Durchführung der Wartung von Winde und Sicherheitsvorrichtungen sowie der arbeitstäglichen Prüfung nach Herstellervorgaben,

7.

Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfnachweise (soweit vorhanden, wie z. B. Schnittstellen für Windmess- und Warneinrichtungen der Windenergieanlage, Schnittstellen zu automatischen Fenster- und Lüftungsanlagen an Gebäuden bei Fassadenbef...

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