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TRBA ABAS-Beschluss 18/2023: Empfehlung des ABAS "Spezie ... / 7.4 Persönliche Schutzausrüstungen

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[Vorspann]

(1) Vor Aufnahme der Tätigkeiten bzw. vor dem Betreten von Tierhaltungsbereichen, ist die erforderliche PSA anzulegen, die bei Beendigung der Tätigkeit bzw. beim Verlassen des Tierhaltungsbereiches entsprechend Abschnitt 7.2 abgelegt, aufbewahrt und behandelt wird (siehe Anhang).

(2) Vor dem Betreten von Pausenbereichen und –räumen bzw. vor Beginn der Pausen ist die getragene PSA ebenfalls nach den Vorgaben von Abschnitt 7.2 abzulegen.

(3) Die PSA umfasst

  • körperbedeckende, sofern erforderlich flüssigkeitsdichte und bei Wiederverwendung desinfizierbare Schutzkleidung (z.B. Overall Kat. III, Typ 4-B oder höherwertig),
  • eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung (z.B. eine Kapuze), flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Stiefel (z.B. Gummistiefel),
  • flüssigkeitsdichte, reißfeste und desinfizierbare Schutzhandschuhe mit ggf. langen Stulpen, die vor biologischer Kontamination schützen (z.B. 2 Paar Einmal-Schutzhandschuhe nach DIN EN 374-5 [13]),
  • Atemschutz entsprechend Abschnitt 7.4.1,
  • Augenschutz gem. DIN EN 166 [14] z.B. in Form eines Gesichtsschutzschirmes gegen Staub und Flüssigkeitsspritzer, der auch für Brillenträger geeignet ist; Korbbrillen (beschlagfrei) können auch über einer normalen Brille getragen werden. Die Verwendung einer Atemschutzhaube schließt den Schutz der Augen mit ein.

(4) Je nach Art der Tätigkeiten können Zusatzausrüstungen erforderlich sein (z.B. beim Bergen toter Wasservögel in Flachwasserbereichen: Wathose; beim Bootseinsatz: Rettungsweste). Bei Bedarf sind die Dichtlinien zwischen Schutzkleidung und Handschuhen bzw. Stiefeln mit Klebeband abzukleben, sofern der Hersteller der PSA hierfür speziell zugelassenes Klebeband zur Verfügung stellt. Die Angaben des Herstellers bezüglich spezieller Klebebänder sind zu beachten.

(5) Beim Einsatz von Katastr...

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