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TRBA ABAS-Beschluss 18/2023: Empfehlung des ABAS "Spezie ... / 7.2 Organisatorische und Hygienemaßnahmen

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(1) Die Zahl der Beschäftigten, die Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu den Erregern der Klassischen Geflügelpest durchführen, ist auf das für die Durchführung der notwendigen Arbeiten erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder krankheitsverdächtige Tiere aufhalten, dürfen nur von den dazu Befugten betreten werden. Alle eingesetzten Kräfte sind namentlich zu erfassen.

 

(2) Lagerung und Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln sind nur außerhalb kontaminierter Bereiche zulässig.

 

(3) Um eine Verschleppungs- und Infektionsgefahr zu vermeiden, ist der private Gebrauch von mobilen Endgeräten wie z.B. Telefonen oder Tablets in kontaminierten Bereichen nicht erlaubt.

 

(4) Vor Aufnahme der Tätigkeiten muss sichergestellt werden, dass

  • PSA in ausreichender Menge (auch zum Wechseln) vorhanden ist;
  • Desinfektions- und Dekontaminationseinrichtungen vorbereitet sind einschließlich der Möglichkeit, kontaminierte PSA ohne Verschleppungsgefahr ablegen zu können und
  • die Entsorgungswege (z.B. Abfallbeseitigung, Behandlung von Mehrwegartikeln) festgelegt sind.
 

(5) Abgelegte PSA, die

  • wieder verwendbar ist, ist in dicht schließenden Behältnissen so aufzubewahren und einer fachgerechten Reinigung/Desinfektion zuzuführen, dass es zu keiner Verschleppung von Krankheitserregern kommen kann. Der Transport der Wäsche, die bei einem Einsatz verwendet wurde, muss in einem doppelten Wäschesack oder einem verschließ- und desinfizierbaren Transportbehälter erfolgen.
  • nicht wieder verwendbar ist, ist getrennt von den Kadavern zu entsorgen (zwischenzeitliche Aufbewahrung in geeigneten, von außen desinfizierbaren, flüssigkeitsdicht schließenden Behältnissen).
 

(6) Aufbewahrungs- und Transportbehälter sind mit dem Symbol "Biogefährdung" zu kennzeichnen. Beim Trans...

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