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TRBA 255: Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreic ... / 8.3.1 Allgemeine Regelungen für den stationären und ambulanten Bereich

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(1) Die Versorgung infizierter Pflegebedürftiger erfordert die strenge Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen zum Beschäftigtenschutz und zum Schutz der pflegebedürftigen Menschen, um eine Verbreitung des Erregers mit pandemischem Potenzial sowie weiterer Krankheitserreger (z.B. auch bakterielle Infektionen) zu verhindern.

 

(2) Wird die Infektion eines pflegebedürftigen Menschen durch das pandemische Virus der Einrichtung bekannt, sind alle am Pflege- bzw. Unterbringungsprozess beteiligten Beschäftigten umgehend durch den Arbeitgeber darüber zu informieren.

 

(3) Beschäftigte, die Infizierte und sich in Isolation befindende Pflegebedürftige versorgen, sollten nicht zu den besonders schutzbedürftigen Beschäftigten im Sinne der Arbeitsmedizinischen Empfehlung "Umgang mit aufgrund des SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten" [21] gehören (siehe auch Hinweis zu Abschnitt 5 Absatz 3).

 

(4) Bei Pflegebedürftigen mit ätiologisch ungeklärter Symptomatik sind dieselben Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie bei Verdachtsfällen.

 

(5) Beschäftigtenzusammenkünfte und Zusammenkünfte der Pflegebedürftigen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Geltende Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten.

 

(6) Sind Krankenhauseinweisungen Infizierter erforderlich, ist der Rettungsdienst bei bestätigten Infektionen bzw. bei Krankheitsverdacht zum Schutz der dort Beschäftigten über die Notwendigkeit der in dieser TRBA beschriebenen Schutzmaßnahmen inkl. zu verwendender PSA zu informieren.

 

(7) Augenschutz: Das Tragen einer wiederverwendbaren Vollsichtschutzbrille ist bei engem Kontakt zu pflegebedürftigen Menschen mit einer ätiologisch ungeklärten Atemwegsinfektionssymptomatik ratsam, bei aerosolträchtigen bzw. spritzintensiven Tätigkeiten erforderlich.

 

(8) Eine feste Zuordnung vo...

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