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TRBA 255: Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreic ... / 7.3 Augenschutz

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(1) Respiratorische Viren können auch über die Bindehaut in den Körper eindringen. Um die Kontamination der Augen durch virushaltige Spritzer, Tröpfchen oder Aerosole zu verhindern, bieten sich in Abhängigkeit von der Expositionssituation und dem möglichen Übertragungsweg des pandemischen Virus Augenschutzgeräte (Bügelbrillen mit Seitenschutz, Gesichtsschutzschirme oder Korbbrillen) an (siehe TRBA 250 [4]). Diese sind zusätzlich zum Atemschutz zu tragen.

 

(2) Bei Tätigkeiten, die mit der Gefahr einhergehen, dass das pandemische Virus über Tröpfchen auf die Augen übertragen wird, sind die Augen mindestens durch das Tragen von Korbbrillen oder durch an der Stirn dicht aufsitzende Gesichtsschutzschirme, die über das Kinn hinausgehen (beide nach DIN EN 166 [44]) zu bedecken. Das Visier schützt zusätzlich die Atemschutzmaske vor Spritzern.

 

(3) Bei Tätigkeiten, bei denen beim pandemischen Virus mit einer konjunktivalen Übertragung über Aerosole zu rechnen ist, aber auch bei spritzintensiven bzw. aerosolproduzierenden Tätigkeiten unmittelbar am Patienten (z.B. Intubieren, Extubieren, Tracheotomieren bei Intensivpatienten; Bronchos- bzw. Gastroskopieren bei jeglichen Patienten), muss eine Korbbrille[1] getragen werden.

 

(4) Das Tragen der Korbbrille[2] ist bereits bei Tätigkeiten mit engem Kontakt (Abstand unter 1,5 m) zu Patienten mit einer ätiologisch ungeklärten Atemwegsinfektion (z.B. Arztpraxen, Ambulanzen oder Notaufnahmestationen) notwendig, wenn bekannt ist, dass eine Übertragung des pandemischen Virus durch Aerosole möglich ist und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Infektionsgefahr gegenüber einem pandemischen Virus nicht ausgeschlossen werden kann. Soweit nach dem Stand der Wissenschaft der Übertragungsweg über die Bindehaut eine untergeordnete Rolle spielt, ka...

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