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TRBA 255: Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreic ... / 4.1.2 Hygienemaßnahmen der Beschäftigten im Gesundheitswesen, Händedesinfektion

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(1) Bei direktem Patientenkontakt, Kontakt mit erregerhaltigem Material oder kontaminierten Objekten sind geeignete medizinische Handschuhe zu tragen, siehe hierzu Abschnitt 7.2 Absatz 4.

Hinweis: Mit kontaminierten Schutzhandschuhen können Erreger auf Oberflächen übertragen werden.

 

(2) Nach Ablegen der Schutzhandschuhe sind diese in einem geschlossenen Behältnis zu entsorgen [27]. Anschließend ist eine Händedesinfektion mit einem Desinfektionsmittel mit nachgewiesener Wirksamkeit für das Wirkungsspektrum "begrenzt viruzid" (bzw. "viruzid" bei unbehüllten Viren) durchzuführen [17].

 

(3) Die Schutzhandschuhe sind so aus dem Spender zu entnehmen, dass der Spender und insbesondere die Spenderöffnung nicht durch Handkontakte kontaminiert werden. Die Schutzhandschuhe sind so auszuziehen, dass die Innenfläche nach außen gedreht wird und ein Schutzhandschuh mit dem anderen umhüllt wird.

Siehe auch die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut "Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens" [28], sowie den Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung [11] und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW, [12]).

 

(4) Für Beschäftigte sind beim Umgang mit Patienten im Sinne dieser TRBA mindestens FFP2-Masken erforderlich.

 

(5) Sofern keine medizinischen Indikationen dagegensprechen und keine raumlufttechnische Anlage zur Verfügung steht, soll eine Verringerung der Viruskonzentration durch frühzeitiges gezieltes Stoßlüften über geöffnete Fenster (z.B. durch den Patienten) erzielt werden, bevor das Patientenzimmer von Beschäftigten betreten wird. Dieses Lüften soll auch erfolgen, wenn, ergänzend zum freien Lüften, mobile Raumluftreiniger oder ähnliche Geräte im Patientenzimmer eingesetzt wer...

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