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TRBA 255: Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreic ... / 4.1 Allgemeine Hygienemaßnahmen

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[Vorspann]

Im Folgenden werden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten im Gesundheitswesen beschrieben. Diese Maßnahmen gelten zusätzlich zu den Regelungen der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" [4] und den Maßnahmen der Basishygiene mit dem Fokus auf Patientenschutz, wie sie von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO [24]) beschrieben sind. Hingewiesen sei diesbezüglich insbesondere auf die Empfehlung "Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten" [25].

4.1.1 Hygienemaßnahmen bei Patienten

 

(1) Die Verbreitung des pandemischen Virus durch den Patienten und Übertragung auf die Beschäftigten kann vermindert werden durch:

 

1.

das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) durch den Patienten. Der MNS hält erregerhaltige Tröpfchen/Bioaerosole beim Husten oder Niesen zurück, so dass die Freisetzung der Infektionserreger reduziert bzw. die Auswurfweite verringert wird,

 

2.

das Einhalten der Hygieneetikette der KRINKO [24] oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, [26]):

 

a)

Ausreichenden Abstand wahren, erreger- und situationsabhängig mindestens 1,5 m;

 

b)

beim Husten oder Niesen von anderen Personen abwenden, in Einwegtaschentuch husten oder niesen und dieses unverzüglich im Anschluss in einen verschließbaren Müllbehälter geben;

 

c)

sofern kein Tuch verfügbar ist, in die Ellenbeuge husten oder niesen und

 

3.

Beachtung der Regeln für Händehygiene [4, 28].

 

(2) Der Patient soll zu den Regeln der Hygieneetikette geschult werden. Graphische Darstellungen der Regeln, die in den Räumen mit Patientenverkehr aufgehängt werden, unterstützen den Wissensgewinn und die Einhaltung der Regeln.

 

(3) In einer pandemischen Situation mit einer relevanten Anzahl von a...

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