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Thüringer Wassergesetz / § 74 Gewässeraufsicht, Gewässerschauen (zu § 100 WHG)

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(1) 1Die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt der unteren Wasserbehörde. 2Die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 2 WHG obliegt der für die Zulassung zuständigen Wasserbehörde.

 

(2) 1Ergeben sich infolge der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 Anhaltspunkte, dass Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlich sind, teilt die untere Wasserbehörde dies der zuständigen Behörde mit. 2Diese veranlasst die nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG notwendigen Maßnahmen.

 

(3) 1Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die zuständigen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete hervorgerufen werden. 2Die §§ 4 bis 10 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

 

(4) 1Beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz werden Schaukommissionen für die Gewässer erster Ordnung und bei den unteren Wasserbehörden Schaukommissionen für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet. 2Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 durch Schauen der natürlichen fließenden oberirdischen Gewässer, der Gewässerrandstreifen und der Wasserschutzgebiete. 3Gewässerschauen finden mindestens alle fünf Jahre statt. 4Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 6 WHG entsprechend. 5Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete und der dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen mit einzubeziehen. 6Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen. 7Die Ergebnisse der Gewässerschauen werden von der zuständigen Behörde im Internet veröffentlicht.

 

(5) 1Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der ausrichtenden Behörde nach Absatz 4 Satz 1, bei Gewässern erster Ordnung einem Vertreter der oberen und unteren Wasserbehörde, einer Landwirtschaftsbehörde und

 

1.

bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der Fischereibehörde und einem Vertreter des örtlich zuständigen Gewässerunterhaltungsverbandes,

 

2.

bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung und der Gesundheitsbehörde

zusammen. 2Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereinigungen sowie einem Vertreter des Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. 3Dritte können hinzugezogen werden.

 

(6) 1Sollen im Rahmen von Gewässerschauen Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden, ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen. 2Entstehen im Rahmen von Gewässerschauen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

 

(7) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Unternehmen, die in ein Register nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 (ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 1), eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind. 2Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für den Fall, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. 3Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. 4Überwachungsrechtliche Erleichterungen können insbesondere zu

 

1.

Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

 

2.

Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

 

3.

Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

 

4.

Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

 

5.

der Häufigkeit der behör...

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Wassergesetz Thüringen [bis... / § 84 Gewässeraufsicht
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