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Thüringer Wassergesetz / §§ 6 - 19 Zweiter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

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§ 6 Uferlinie

 

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

 

(2) 1Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl fünf aufgeht. 2Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.

 

(3) 1Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. 2Die Beteiligten sind zu hören. 3Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

§ 7 Eigentumsgrenzen

 

(1) Ist das Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

 

(2) Bildet das Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

 

(3) Steht das Eigentum an dem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze im Gewässerbett vorbehaltlich einer abweichenden privatrechtlichen Regelung wie folgt:

 

1.

für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft;

 

2.

für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie.

 

(4) Ist die Regelung nach Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum am Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Uferlinie zu.

 

(5) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 8 bis 11 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.

§ 8 Verlandung

 

(1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

 

(2) 1Wächst die Verlandung nach Absatz 1 an einer Stelle, an der nebeneinanderliegende Grundstücke zusammentreffen, zu, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze bis zum Schnitt mit der neu gebildeten Uferlinie. 2Schneiden sich im Bereich der Verlandung diese Verlängerungen, so verläuft die Grundstücksgrenze von dem Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen bis zu der Uferlinie.

 

(3) 1Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 7 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle einer Verlandung keine Eigentumsänderung ein. 2Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisherigen Umfang erforderlich ist.

§ 9 Überflutung

Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.

§ 10 Uferabriss

Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.

§ 11 Bildung eines neuen Gewässerbettes

Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über.

§ 12 Entschädigung, Wiederherstellung

 

(1) 1In den Fällen der §§ 9 bis 11 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. 2Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.

 

(2) 1Der frühere Zustand kann vom Unterhaltungspflichtigen nur wiederhergestellt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die zuständige Wasserbehörde dies zulässt. 2Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die zuständige Wasserbehörde gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen.

 

(3) 1Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt nach drei Jahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 3Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlic...

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