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Thüringer Wassergesetz / §§ 6 - 19 Zweiter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

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§ 6 Uferlinie

 

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

 

(2) 1Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl fünf aufgeht. 2Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.

 

(3) 1Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. 2Die Beteiligten sind zu hören. 3Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

§ 7 Eigentumsgrenzen

 

(1) Ist das Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

 

(2) Bildet das Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

 

(3) Steht das Eigentum an dem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze im Gewässerbett vorbehaltlich einer abweichenden privatrechtlichen Regelung wie folgt:

 

1.

für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft;

 

2.

für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie.

 

(4) Ist die Regelung nach Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum am Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Uferlinie zu.

 

(5) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 8

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