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Thüringer Wassergesetz / §§ 39 - 41 Zweiter Abschnitt Bestimmungen zum Grundwasser

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§ 39 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu den §§ 46 und 47 WHG)

 

(1) 1Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. 2Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberfl ächen- und Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

 

(2) 1Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden; Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten. 2Dies gilt nicht, wenn andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen.

 

(3) Bei Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und - soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten - dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.

 

(4) 1In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist eine Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser erforderlich, wenn im Kalenderjahr mehr als 2.000 Kubikmeter entnommen werden. 2Die Entnahme von Grundwasser für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus in geringen Mengen ist erlaubnisfrei.

§ 40 Versickerung von Niederschlagswasser (Abweichung von § 8 Abs. 1 WHG)

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

 

1.

die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann und

 

2.

die zur schadlosen Versickerung von Niederschlagswasser geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen.

§ 41 Erdaufschlüsse (zu § 49 WHG)

 

(1) 1Die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG bedarf der Erlaubnis, wenn die Prüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung...

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