§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, unbeschadet der §§ 89 und 90 WHG, nicht anzuwenden auf:
| 1. |
Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, |
| 2. |
zeitweilig wasserführende Gräben, |
| 3. |
Be- und Entwässerungsgräben, |
| 4. |
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind, |
soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in § 3 WHG sind im Sinne dieses Gesetzes:
| 1. |
natürliche Gewässer: oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung, |
| 2. |
Kleinkläranlagen: Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als acht Kubikmeter und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind. |
§ 3 Gewässereinteilung
1Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfließenden Wassers und der Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
| 1. |
Gewässer erster Ordnung: die in Anlage 1 genannten Gewässer, |
| 2. |
Gewässer zweiter Ordnung: alle übrigen Gewässer. |
2Die Abgrenzung der Gewässer erster von denen der zweiten Ordnung ist des Weiteren aus den entsprechenden digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, ersichtlich.
§ 4 Eigentumsverhältnisse (zu § 4 Abs. 2 und 5 WHG)
(1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht ...