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Thüringer Waldgesetz / § 66 Zehnter Teil Bußgeldvorschriften

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§ 66 Bußgeldvorschriften

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

dem grundsätzlichen Verbot des § 6 Abs. 6 Satz 2, dem Verbot des § 6 Abs. 7 oder einem aufgrund des § 6 Abs. 4 oder 8 erlassenen Verbot, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 1, zuwiderhandelt,

 

2.

den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, 6 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Abs. 8 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

3.

entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Wald ohne vorherige Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt oder nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zur Ausgleichsaufforstung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

5.

als Waldbesitzer die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Meldungen nicht oder nicht umgehend erstattet,

 

6.

entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 Einzäunungen nicht beseitigt oder entgegen § 11 Abs. 6 und 7 Satz 1 Komposte im Wald ohne Genehmigung verwendet,

 

7.

einer zur Verhütung oder Bekämpfung eines Waldbrandes erlassenen vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

 

8.

den Waldbrandschutzbestimmungen des § 12 Abs. 2, 3 oder 6 zuwiderhandelt,

 

9.

entgegen § 12 Abs. 7 die angeordneten Waldbrandschutzmaßnahmen nicht durchführt,

 

10.

entgegen § 13 Abs. 1 andere, nicht der Waldbewirtschaftung dienende Gegenstände oder Stoffe im Wald lagert, zurücklässt oder einleitet,

 

11.

forstliche Nebennutzungen ohne die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,

 

12.

Waldfrüchte oder oberirdische Pflanzenteile ohne die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung sammelt,

 

13.

dem Verbot der Streunutzung oder Waldweide nach § 15 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder ohne die nach § 15 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Ausnahmege...

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