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Thüringer Waldgesetz / § 52 Gründung von Waldgenossenschaften

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(1) 1Eigentümer von wesentlich zusammenhängenden Waldgrundstücken können zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung eine Waldgenossenschaft gründen. 2Sofern für bisher nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen eine Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 21 Abs. 1 vorliegt, können auch Eigentümer dieser Flächen eine Waldgenossenschaft gründen.

 

(2) 1Der Antrag zur Gründung einer Waldgenossenschaft ist von allen Eigentümern bei der unteren Forstbehörde zu stellen. 2Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sonstige Gründe nicht entgegenstehen, leitet die untere Forstbehörde das Gründungsverfahren ein. 3Das Gründungsverfahren umfasst die Aufstellung eines Satzungsentwurfs sowie die Einberufung der Gründungsversammlung.

 

(3) 1Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die oberste Forstbehörde. 2Die oberste Forstbehörde stellt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk dem Vorstand der Waldgenossenschaft zu.

 

(4) 1Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen über. 2Die Anteile der Mitglieder an diesem Gemeinschaftsvermögen bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

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