(1) 1Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. 2Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. 3Vermögenswirksame Erklärungen der Waldgenossenschaft sind für die Gesamthandsgemeinschaft abgegeben. 4Das Recht der Anteilberechtigten, über ihre Anteile zu verfügen, bleibt unberührt.
(2) 1Waldgenossenschaften können durch die oberste Forstbehörde anerkannt werden, sofern die Unterlagen der Genossenschaft oder eine gemeinschaftliche Nutzung vor dem 8. Mai 1945 das Bestehen einer altrechtlichen Waldgenossenschaft erkennen lassen. 2Die der Anerkennung vorausgehende Prüfung bezieht sich auf die Existenz der Waldgenossenschaft.
(3) 1Für das Eigentum und grundstücksgleiche Rechte der kommunalen Gebietskörperschaften gelten die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die kommunale Gebietskörperschaft ist berechtigt, den Boden einschließlich des aufstockenden Bestandes (Waldgrundstück), soweit dieser im Eigentum der kommunalen Gebietskörperschaft steht, an die jeweilige Waldgenossenschaft abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 2 ThürKO bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes, insbesondere bei langjähriger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft auch aufgrund altrechtlicher Nutzungsrechte der Waldgenossenschaft, unter dem vollen Wert bis zur Grenze des reinen Bodenwerts zu veräußern. 3Falls sich die kommunale Gebietskörperschaft und die Waldgenossenschaft über den Ankauf des Waldgrundstücks durch die Waldgenossenschaft einig sind, hat ein forstlicher Gutachter ein Wertgutachten für das W...