(1) 1Waldbesitzer, für deren Waldungen im Rahmen eines bestehenden Betriebsplans oder einer Verpflichtung nach § 20 Abs. 3 ein jährlicher Hiebssatz besteht, dürfen im Forstwirtschaftsjahr Mehreinschläge bis zur Höhe des jährlichen Hiebssatzes vornehmen. 2Der Waldbesitzer hat den Mehreinschlag der unteren Forstbehörde anzuzeigen.
(2) Höhere Mehreinschläge bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde.
(3) 1Mit der Anzeige nach Absatz 1 oder dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 hat der Waldbesitzer einen Plan vorzulegen, wie der Mehreinschlag wieder eingespart werden soll (Einsparungsplan). 2Dies gilt nicht für Kalamitätsnutzung.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 soll erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund zur Vornahme des Mehreinschlags vorliegt.
(5) Die Genehmigung kann unter der Auflage erteilt werden, dass der Mehreinschlag innerhalb von fünf Jahren wieder eingespart wird und dass die voraussichtlichen Kosten einer etwaigen Wiederaufforstung oder Bestandsergänzung aus dem Erlös des Mehreinschlags hinterlegt werden.
(6) Solange der Mehreinschlag nicht wieder eingespart ist, darf der Waldbesitzer weitere Mehreinschläge nach Absatz 1 nur mit Genehmigung nach Absatz 2 vornehmen.