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Thüringer Waldgesetz / §§ 33 - 34 Sechster Teil Besondere Vorschriften für den Körperschaftswald

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§ 33 Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes

 

(1) Die Entscheidung über die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes liegt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als Selbstverwaltungsaufgabe bei den Körperschaften.

 

(2) 1Die Veräußerung von Körperschaftswald ab ein Hektar Größe bedarf der Genehmigung der obersten Forstbehörde. 2Die Veräußerung soll genehmigt werden, wenn

 

1.

der Verkauf der Arrondierung des kommunalen Forstbetriebes dient und die Einnahmen zweckgebunden für den Ankauf von Waldflächen verwendet werden, dazu ist eine Rücklage zu bilden;

 

2.

die Belange des Allgemeinwohls überwiegen oder

 

3.

der Wald an eine andere Kommune, die Landesforstanstalt, die Stiftung Naturschutz Thüringen oder anerkannte Naturschutzvereinigungen und deren Stiftungen verkauft wird.

3Die zweckgebundene Verwendung der Erlöse aus Kommunalwaldveräußerungen ist innerhalb von fünf Jahren gegenüber der obersten Forstbehörde nachzuweisen. 4Der Verkauf von Kommunalwald zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung ist nicht zu genehmigen.

 

(3) 1Die Verwaltung des Körperschaftswaldes obliegt dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter der Körperschaft. 2Für die forsttechnische Leitung können die Körperschaften einen fachkundigen Leiter anstellen, wenn der Körperschaftswald nach Größe, Lage und Zusammenhang die Bildung eines Forstamtes (Körperschaftsforstamt) rechtfertigt. 3Mehrere Körperschaften können gemeinsam einen forsttechnischen Leiter anstellen. 4Dabei darf die zu betreuende Waldfläche nur so groß sein, dass eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. 5Ist die Anstellung eines forsttechnischen Leiters gerechtfertigt, kann der Körperschaft ein Zuschuss von bis zu 50 vom Hundert des Aufwandes für den Betriebsleiter gewährt werden. 6Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit dem ...

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