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Thüringer Waldgesetz / § 28 Beratung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb

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(1) 1Das Land unterstützt den Privat- und Körperschaftswald durch kostenfreie Betreuung, Beratung und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes. 2Einzelheiten der kostenfreien Betreuung, Beratung und Anleitung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer werden durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium sowie dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung bestimmt. 3Im Privatwald sind die Belange des bäuerlichen Waldeigentums besonders zu berücksichtigen. 4Aus Gründen der Verpflichtung für das Gemeinwohl wie auch zur fachlichen und finanziellen Förderung der Forstwirtschaft (§ 27 Abs. 1) gewährleistet das Land die staatliche Beförsterung privater und körperschaftlicher Waldbesitzer nach Absatz 4.

 

(2) 1Die Landesforstanstalt soll den forsttechnischen Betrieb auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag durchführen. 2Über den Antrag entscheidet die Landesforstanstalt; das für Forsten zuständige Ministerium erlässt für diese Fälle der Antragstellung eine Verwaltungsvorschrift. Soweit er kein eigenes forstliches Leitungspersonal (Privatforstamt) vorhält, soll die untere Forstbehörde die forsttechnische Leitung auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag übernehmen.

 

(3) 1Die Übernahme der forsttechnischen Leitung für den Körperschaftswald ist kostenfrei. 2Die Durchführung des forsttechnischen Betriebs wird auf Antrag gegen Kostenbeitrag von der unteren Forstbehörde übernommen. 3Im Fall der Übernahme haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(4) 1Die Kostenbeiträge für den Privat- und Körperschaftswald werden aus den auf Landesebene tatsächlich entstandenen persön...

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