(1) 1Alle Behörden des Landes, die Landkreise, die Gemeinden, die Zweckverbände, sonstige Planungsträger sowie alle Bürger und Bürgervereinigungen sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und dabei die Anordnungen der Forstbehörden zu befolgen. 2Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.
(2) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Metern zum Wald
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offenes Feuer oder offenes Licht anzuzünden oder zu unterhalten, es sei denn, es handelt sich um von den Forstbehörden errichtete oder genehmigte Feuerstellen, |
| 2. |
Bodendecken oder Pflanzenreste abzubrennen oder |
| 3. |
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen. |
(3) Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten.
(4) 1Ausnahmen zu Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 genehmigt die untere Forstbehörde, zu Absatz 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. 2Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes oder der Erholung nicht beeinträchtigt werden und Belästigungen nicht auftreten.
(5) 1Einer Genehmigung nach Absatz 4 hinsichtlich Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen nicht
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Waldbesitzer oder Personen, die diese in ihrem Wald beschäftigen, |
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Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten und |
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Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt. |
2Die unter den Nummern 1 bis 3 Aufgeführten haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.
(6) 1Bei hoher Brandgefahr kann der Wald nach § 6 Abs. 8 gesperrt werden. 2In diesem Fall gilt das Verbot für den Umgang mit Feuer auch für den in Absatz 5 genannten Personenkreis.
(7) 1Bei besond...