(1) 1Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Wald gegen Gefahr drohende Übervermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel nach besten Kräften zu schützen und vor Schäden zu bewahren. 2Der Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen und solche der Überwachung. 3Bei allen Schutzmaßnahmen sind möglichst umweltverträgliche Verfahren anzuwenden.
(2) Die Waldbesitzer haben Gefahr drohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere und festgestellte Waldschäden umgehend der unteren Forstbehörde zu melden.
(3) Im Rahmen ihrer Forstaufsichtspflicht hat die untere Forstbehörde die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwenden, die dem Wald insbesondere durch Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, durch Naturereignisse oder Feuer drohen.
(4) 1Einzäunungen von Waldflächen dürfen nur aus Gründen des Waldschutzes und zum Schutz der Waldverjüngung, Pflanzgärten, Saatgutplantagen und forstlichen Sonderkulturen sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Waldbesucher erfolgen. 2Funktionslos gewordene Einzäunungen sind zu beseitigen.
(5) 1Die untere Forstbehörde kann bei waldbedrohenden Forstschutzsituationen Schutzmaßnahmen anordnen und nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer, selbst durchführen. 2Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern der Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar ist. 3Besteht eine durch das für Forsten zuständige Ministerium bestätigte waldbedrohende Forstschutzsituation größeren Umfangs, entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte nach diesem Absatz. 4Die Kosten für die Schutzmaßnahmen sind von den betr...