§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient insbesondere dazu:
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die Landeswaldfläche als Gesamtheit der privaten, körperschaftlichen und staatlichen Waldgrundstücke zu erhalten und zu mehren, |
| 2. |
eine standortgerechte Baumartenzusammensetzung und eine stabile Struktur des Waldes zu bewahren oder herbeizuführen, |
| 3. |
den Wald vor Schadeinwirkungen zu schützen, |
| 4. |
die Erzeugung von Holz nach Menge und Güte durch eine nachhaltige, ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes dauerhaft zu sichern und zu steigern, |
| 5. |
die Schutzfunktionen und die landeskulturellen Leistungen des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern und zu steigern und hierbei insbesondere naturnahe Wälder als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu entwickeln, |
| 6. |
die Erholung in Waldgebieten zu ermöglichen und zu verbessern, |
| 7. |
die Waldbesitzer in der Verfolgung der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ziele zu unterstützen und zu fördern, |
| 8. |
einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Interessen der Waldbesitzer herbeizuführen. |
§ 2 Wald und seine Funktionen
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt und durch ihre Größe geeignet sowie dazu bestimmt ist, die folgenden Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zu übernehmen, insbesondere
| 1. |
der Holzproduktion zu dienen, |
| 2. |
die günstigen Wirkungen auf Klima, Boden, Wasserhaushalt und Luftreinhaltung zu steigern, |
| 3. |
der heimischen Tier- und Pflanzenwelt einen Lebensraum zu bieten oder |
| 4. |
der Erholung für die Bevölkerung gerecht zu werden. |
(2) 1Zum Wald gehören auch: kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen Waldblößen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, im Wald gelegene, baumfrei zu haltende Leitungstrassen bis zu zehn Meter Breite, Waldwiesen, Wildäsungsflächen und Holzla...