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Thüringer Naturschutzgesetz / § 6 Verursacherpflichten, Zulässigkeit von Eingriffen, Flächenpool, Verfahren, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (zu den §§ 15 bis 17 BNatSchG)

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(1) Als maßgeblicher Ausgangszustand einer Fläche, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden soll, gilt in Fällen einer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen landwirtschaftlichen Bodennutzung, der Zustand vor dieser Einschränkung oder Unterbrechung.

 

(2) Zur Kompensation sollen vorrangig zu diesem Zweck vorgehaltene gleich geeignete Maßnahmen herangezogen werden (Flächenpool); Näheres ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 zu regeln.

 

(3) Ist geplant, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch zu nehmen, ist die zuständige Landwirtschaftsbehörde durch den Vorhabenträger bei der Auswahl der Flächen frühzeitig zu beteiligen.

 

(4) Eine Abwägungsentscheidung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG mit dem Ergebnis eines Nachrangs der Belange von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen.

 

(5) 1Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in einer von der Zulassungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist vom Vorhabenträger umzusetzen. 2Erfüllt der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung eine Auflage nicht oder leistet er eine von der Zulassungsbehörde verlangte Ersatzzahlung oder Sicherheit nicht, hat diese die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Pflichten zu untersagen oder die Zulassung zu widerrufen. 3Widerruft sie die Zulassung, kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustands auf Kosten des Pflichtigen fordern oder selbst vornehmen lassen.

 

(6) Die Prüfung der sach- und fristgerechten Durchführung der Vermeidungs-, der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 7 BNatSchG sowie von Auflagen, die aus dem besonderen...

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