(1) 1Zur Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist das Land verpflichtet. 2Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. 3Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist bei der Behörde zu stellen, die die Maßnahme nach § 68 Abs. 1 BNatSchG getroffen hat. 4Liegen die Voraussetzungen für eine Entschädigung vor und kommt keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und in entsprechender Anwendung des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung über die Übernahme. 5Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung gilt Entsprechendes.
(2) 1Die Enteignung ist zulässig, wenn sie aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist,
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um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder |
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um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen, |
und soweit die Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise nicht erreicht werden können. 2Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich. 3Auf die Bemessung der Entschädigung und das Enteignungsverfahren sind die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes anzuwenden.
(3) 1Wird eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines Naturschutzgebietes oder Biosphärenreservats aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 23 und 25 BNatSchG wesentlich...