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Thüringer Naturschutzgesetz / §§ 30 - 34 Neunter Abschnitt Eigentumsbindung, Befreiungen

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§ 30 Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG)

 

(1) 1Die Bediensteten der Naturschutzbehörden, der Naturschutzfachbehörde einschließlich der Staatlichen Vogelschutzwarte, der Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke sowie die, die von ihnen beauftragt oder denen Aufgaben nach § 13 Abs. 4 Satz 2 übertragen wurden, die Beschäftigten der Stiftung Naturschutz Thüringen als Träger eines Nationalen Naturmonuments, die Naturschutzbeauftragten und die Bediensteten von Gemeinden im Rahmen des Vollzugs von Satzungen nach § 14 Abs. 1 sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden zu betreten. 2Sie haben sich auf Verlangen zu legitimieren. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird durch Satz 1 eingeschränkt.

 

(2) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind, soweit sie bekannt sind, vor dem Betreten der Grundstücke zu den im Absatz 1 genannten Zwecken in angemessener Frist zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.

 

(3) Den Bediensteten der Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke ist das Befahren von befestigten Wegen mit Kraftfahrzeugen innerhalb des jeweiligen Schutzgebiets zur Erfüllung ihrer Aufgaben gestattet.

 

(4) 1Das Betreten und Befahren erfolgt auf eigene Gefahr. 2Durch die Duldungsverpflichtung werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.

§ 31 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG, abweichend von § 66 Abs. 1 und 4 BNatSchG)

 

(1) 1Abweichend von § 66 Abs. 1 BNatSchG steht ein Vorkaufsrecht

 

1.

dem Land zu

 

(a)

in den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG genannten Fällen,

 

(b)

an Grundstücken, die in Kern- oder Pflegezonen von Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig gesicherten Gebieten liegen,

 

(c)

an Grundstücken innerhalb des ehema...

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