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Thüringer Naturschutzgesetz / § 29 Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, Rechtsbehelfe (zu den §§ 63 und 64 BNatSchG, abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG)

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(1) Einer nach den §§ 3 und 8 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten

 

1.

bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, sowie von Verordnungen und Satzungen anderer als der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, und

 

2.

abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG zusätzlich vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern sowie von Befreiungen von den Verboten zum Schutz und bei Ausnahmeverfahren gesetzlich geschützter Biotope,

 

3.

abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG zusätzlich bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen nach § 5 BauGB

zu geben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

 

(2) Eine Beteiligung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, deren Erklärung zum Naturschutzgebiet vor dem 9. Februar 1993 in Kraft getreten ist, beantragt wird.

 

(3) 1Die Mitwirkungsberechtigten sind von den zuständigen Behörden oder Stellen über die Vorhaben und Planungen sowie die Einleitung von Verwaltungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 oder des § 63 Abs. 2 BNatSchG rechtzeitig schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. 2Den Mitwirkungsberechtigte...

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