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Thüringer Naturschutzgesetz / §§ 26 - 29 Achter Abschnitt Ehrenamtlicher Naturschutz, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

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§ 26 Naturschutzbeiräte

 

(1) Zur fachlichen Beratung und Unterstützung bei allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei den Naturschutzbehörden ehrenamtlich tätige Beiräte für Naturschutz aus unabhängigen und sachverständigen Personen zu bilden.

 

(2) 1Die Naturschutzbeiräte sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet worden sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; dies gilt insbesondere für

 

1.

die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,

 

2.

Planungen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG sowie

 

3.

Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.

2Die Naturschutzbeiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören.

 

(3) 1Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten. 2Erhebt ein Beirat Gegenvorstellungen mit Begründung und findet die Angelegenheit nach erneuter Beratung nicht ihre Erledigung, so kann der Beirat innerhalb von zwei Wochen verlangen, die Weisung der vorgesetzten Naturschutzbehörde einzuholen, die hierzu ihren Beirat zu hören hat.

 

(4) 1Die Mitglieder der Beiräte werden vom Leiter der Behörde, bei der der Beirat gebildet wird, berufen. 2Bedienstete der Behörde nach Satz 1 und von anderen Naturschutzbehörden können nicht berufen werden. 3Die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der anerkannten Naturschutzvereinigungen berufen. 4Vorgeschlagene aus Organisationen, deren Interessen mit der Land- und Erholungsnutzung verbunden sind, sind zu berücksichtigen.

 

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Zusammensetzung, die Beteiligung, die Beschlussfassung, die Amtsdauer, den Geschäftsgan...

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