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Thüringer Naturschutzgesetz / § 23 Aufgaben der Naturschutzfachbehörde

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(1) 1Naturschutzfachbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. 2Sie hat im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege die Aufgabe, die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen sowie die dafür erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen und Daten zu Natur und Landschaft bereitzustellen, insbesondere die Arten, Biotope und Lebensraumtypen zu erfassen; § 5 ThürWaldG bleibt unberührt. 3Sie ist zuständig für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 BNatSchG und veröffentlicht mindestens alle zehn Jahre den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten sowie über die Gefährdung von Biotopen (Rote Listen). 4Sie ist zuständig für die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5 BNatSchG für Natura 2000-Gebiete; die den Wald betreffenden Teile der Bewirtschaftungspläne erstellt die Landesforstanstalt in Abstimmung mit der Naturschutzfachbehörde.

 

(2) Die Naturschutzfachbehörde hat in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und anderen geeigneten Einrichtungen darüber hinaus die Aufgabe, die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes durch

 

1.

Lehrgänge, Fortbildungskurse und regelmäßige Veröffentlichungen über den neuesten Stand der wissenschaftlichen, rechtlichen und verwaltungspraktischen Erkenntnisse im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege und

 

2.

den Austausch von Erfahrungen in der praktischen Naturschutzarbeit

sowie die Aus- und Weiterbildung der zertifizierten Natur- und Landschaftsführer zu sichern.

 

(3) 1Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach als Teil der Naturschutzfachbehörde ist für die angewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Vogel- und Fledermausschutzes und der angewandten Vo...

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