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Thüringer Naturschutzgesetz / § 16 Netz "Natura 2000" (zu den §§ 32 bis 36 BNatSchG)

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(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde wählt die Gebiete, die der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu melden sind, nach den in diesen Bestimmungen genannten Maßgaben aus. 2Sie meldet die Gebiete nach Beschlussfassung durch die Landesregierung an das für Naturschutz zuständige Bundesministerium und stellt das Benehmen mit diesem her. 3Notwendige geringfügige Korrekturen der Meldung, die sich aus neuen Erkenntnissen der Naturschutzbehörden, insbesondere bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen ergeben, meldet die oberste Naturschutzbehörde an das für Naturschutz zuständige Bundesministerium. 4Die oberste Naturschutzbehörde beteiligt vor der Meldung der Gebiete die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der anerkannten Naturschutzvereinigungen. 5Die Beteiligung erfolgt durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger.

 

(2) 1Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete die jeweiligen Schutzobjekte und Erhaltungsziele festzusetzen, um für die in der Rechtsverordnung zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen. 2Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete nach Satz 1 sind die an die Europäische Kommission gemeldeten und bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegten und archivmäßig verwahrten Karten "Natura 2000 in Thüringen" im Maßstab 1:25.000. 3In der Rechtsverordnung kann auf Bewirtschaftungs- oder sonstige Pläne verwiesen werden, in denen die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen enthalten sind. 4Die Rechtsverordnung ist r...

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