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Thüringer Naturschutzgesetz / § 14 Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG)

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(1) 1Die Gemeinden können unter den in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG genannten Voraussetzungen durch Satzung den Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne sowie außerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen regeln. 2Der Schutz kann sich in Gebieten, in denen der Bestand an Bäumen besonders gefährdet ist, auf den gesamten Bestand erstrecken. 3Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume führen können, sind nach Maßgabe der Satzung verboten. 4Die Satzung soll darüber hinaus Bestimmungen enthalten über

 

1.

die Mindestpflege und die Genehmigungspflicht für Fällungen und Veränderungen von geschützten Bäumen, soweit die Grundstücke nicht einer erwerbsgartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen,

 

2.

die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder, wenn Ersatzpflanzungen nicht möglich sind, zu einer Ersatzzahlung, die von der Gemeinde zweckgebunden für Maßnahmen, die dem Baumschutz in der Gemeinde zugute kommen, zu verwenden ist,

 

3.

die Verpflichtung, ohne Genehmigung entfernte oder zerstörte Bäume an derselben Stelle auf eigene Kosten in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen und

 

4.

die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen.

5In der Satzung sollen Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bedroht werden. 6Die Gemeinden sind im eigenen Wirkungskreis jeweils zuständig für den Vollzug der Satzung.

 

...

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