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Thüringer Naturschutzgesetz / § 10 Verfahren der Unterschutzstellung (zu § 22 Abs. 2 BNatSchG)

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(1) 1Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, sowie den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Die erlassende Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. 3Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen auf der Internetseite der erlassenden Behörde nach vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. 4Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist von mindestens einem Monat gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

 

(2) 1Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich bei der erlassenden Naturschutzbehörde auszulegen und auf einer Internetseite zu veröffentlichen. 2Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich durch die erlassende Naturschutzbehörde mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können; dies kann auch über ein auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde zur Verfügung gestelltes Formular erfolgen, soweit die erlassende Naturschutzbehörde diese Möglichkeit eröffnet. 3Die Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde zu veröffentlichen. 4Ein Hinweis auf die Au...

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