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Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung / § 4 Ordnungswidrigkeiten

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Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG, § 32 TEHG und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sind, soweit nicht die Zuständigkeit von Bundesbehörden gegeben ist, die nach den §§ 1 bis 3 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben. Die Befugnis nach § 6 Nr. 2 Buchst. a bleibt unberührt.

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