(1) 1Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. 2Die Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen
| 1. |
2,30 m, wenn keine Längsseite, |
| 2. |
2,40 m, wenn eine Längsseite, |
| 3. |
2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist, |
| 4. |
3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist. |
3Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:
| Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse |
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von |
| 2,30 m |
2,40 m |
2,50 m |
| 90° |
6,50 |
6,00 |
5,50 |
| bis 45° |
3,50 |
3,25 |
3,00 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) 1Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. 2Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.
(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
| 1. |
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt, |
| 2. |
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und |
| 3. |
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. |
(5) 1Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen s...