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Thüringer Garagenverordnung / § 15 Lüftung

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(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. 2Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.

 

(2) 1Für geschlossene oberirdische und eingeschossige unterirdische Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen sowie Garagen mit festem Benutzerkreis genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. 2Die Lüftungsöffnungen müssen

 

1.

einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm2 je Garageneinstellplatz haben,

 

2.

in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,

 

3.

unverschließbar sein und

 

4.

so über die Garage verteilt sein, daß eine ständige Querlüftung gesichert ist.

3Die Lüftungsschächte müssen

 

1.

untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und

 

2.

bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm2 je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm2 je Garageneinstellplatz haben.

 

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines Sachverständigen zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm3/m3) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage übe...

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