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Thüringer Bodenschutzgesetz

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§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen.

§ 2 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

 

(1) 1Die Verursacher schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten sowie deren Gesamtrechtsnachfolger, die Grundstückseigentümer, die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie die Gemeinden und die mit öffentlichen Planungen beauftragten Stellen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung unverzüglich dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt im übertragenen Wirkungskreis zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz mitzuteilen. 2Konkrete Anhaltspunkte bestehen insbesondere, wenn

 

1.

Untersuchungen die Überschreitung von Prüfwerten ergeben,

 

2.

bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage erhebliche Einträge von Schadstoffen, insbesondere wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)[1] in der jeweils geltenden Fassung, in den Boden erfolgten oder vermutet werden,

 

3.

konkrete Hinweise auf den Eintrag von Schadstoffen durch Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen, Abwässern oder wassergefährdenden Stoffen auf Böden vorliegen oder

 

4.

konkrete Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort vorliegen.

3Die Informationspflicht besteht nicht, soweit Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen bereits im Altlasteninformationssystem nach § 7 erfasst sind.

 

(2) Die zuständige Behörde prüft die Mitteilungen nach Absatz 1 und führt eine Bewertung der Anhaltspunkte durch.

 

(3) 1Die nach § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG Verpflichteten ha...

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