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Telekommunikationsgesetz [bis 30.11.2021] / § 109 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

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(1) 1Jeder Diensteanbieter hat erforderliche technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen

 

1.

zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und

 

2.

gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

2Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.

 

(2) 1Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat bei den hierfür betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen

 

1.

zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten führen, auch soweit sie durch äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen bedingt sein können, und

 

2.

zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen und -diensten.

2Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern und Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer, für Dienste[2] oder für zusammengeschaltete Netze so gering wie möglich zu halten.3Bei Maßnahmen nach Satz 2 ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. 4Kritische Komponenten im Sinne von § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes dürfen von einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Gefährdungspotential nur eingesetzt werden, wenn sie vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden. [3]5Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen. 6Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind...

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