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Telekommunikationsgesetz / § 57 Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung

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(1) 1Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einseitig zu ändern und ändert er die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind

 

1.

ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers,

 

2.

rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder

 

3.

unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben.

2Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung des Anbieters über die Vertragsänderung, die den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 entspricht, dem Endnutzer zugeht. 3Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Verträge, die nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste zum Gegenstand haben.

 

(2) 1Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen Endnutzer mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor eine Vertragsänderung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam werden soll, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Folgendes unterrichten:

 

1.

den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und

 

2.

ein bestehendes Kündigungsrecht des Endnutzers nach Absatz 1 Satz 1 bis 3.

2Die Bundesnetzagentur kann das Format für die Unterrichtung über Vertragsänderungen und zum Kündigungsrecht nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 festlegen.

 

(3) 1Anbieter beraten die Endnutzer hinsichtlich des für den jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. 2Sie berücksichtigen hierbei insbesondere den Um...

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