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Telekommunikationsgesetz / § 37 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten

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(1) 1Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. 2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

 

1.

nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder

 

2.

die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen.

3Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

 

(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

 

1.

das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,

 

2.

das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt werden,

 

3.

die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen...

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