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Telekommunikationsgesetz / §§ 35 - 36 Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften

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§ 35 Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung

 

(1) 1Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. 2Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. 3In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

 

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

 

(3) 1Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. 2Insbesondere muss dargelegt werden,

 

1.

welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,

 

2.

wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,

 

3.

dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,

 

4.

bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und

 

5.

wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.

Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

 

(4) 1Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. 2Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. 3Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitt...

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