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Telekommunikationsgesetz / § 172 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

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(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 173 und 174 vor der Freischaltung folgende Daten zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch, soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind:

 

1.

die Rufnummern,

 

2.

andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,

 

3.

den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,

 

4.

bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,

 

5.

bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses,

 

6.

in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie

 

7.

das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit abweichend, das Datum des Vertragsbeginns.

1Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und, sofern davon abweichend, das Datum des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. 2Die Sätze 1 und 2 gelten auch, sofern die Daten nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen werden. 3Für das Auskunftsverfahren nach § 174 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.

 

(2) 1Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen durch

 

1.

Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,

 

2.

Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Pa...

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