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Teledienstegesetz [bis 01.03.2007], Zuletzt gültige Fass ... / § 2 Geltungsbereich

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(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

 

(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

 

1.

Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking Datenaustausch)

 

2.

Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangeboten),

 

3.

Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze

 

4.

Angebote zur Nutzung von Telespielen,

 

5.

Angebote von Wären und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

 

(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.

 

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),

 

2.

Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

 

3.

inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997,

 

4.

[1]den Bereich der Besteuerung.

 

(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

(6)[2] Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.

[1] Nr. 4 angefügt durch Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr. Anzuwenden ab 21.12.2001.
[2] Abs. 6 angefügt durch Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr. Anzuwenden ab 21.12.2001.

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  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
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§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu ...

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