Die stoffliche oder energetische Nutzung von brennbaren gasförmigen Stoffen hat Vorrang vor der Beseitigung. Die Nutzung von Reserve-Energienutzungsanlagen, alternativen Möglichkeiten der Gasverwertung oder Gaszwischenspeicherung sind zu prüfen.
Brennbare gasförmige Stoffe, die nicht stofflich oder energetisch genutzt werden können, sind möglichst einer Abgasreinigungseinrichtung mit thermischer oder katalytischer Nachverbrennung zuzuführen.
Soweit dies nicht möglich ist, zum Beispiel weil infolge diskontinuierlich anfallender, stark schwankender, zu großer Gasmengen oder nur in kurzen Zeitspannen anfallender Gasmengen eine Abgasreinigungseinrichtung auch bei Einsatz eines Gaspuffers nicht wirksam oder auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Gase nicht mit verhältnismäßigem Aufwand betrieben werden kann, können diese brennbaren gasförmigen Stoffe einem der nachfolgend unter den Nummern 5.4.8.1.3.a bis 5.4.8.1.3c aufgeführten Fackeltypen zugeführt werden.
Die Fackeln sind so zu dimensionieren, dass diese sowohl den minimal als auch den maximal anfallenden Gasvolumenstrom der jeweiligen Einrichtung sicher und emissionsarm, insbesondere möglichst rauch- und rußfrei verbrennen können.
Anforderungen an Notfackeln für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb im Sinne der Nummer 8.1.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sind im Einzelfall festzulegen.