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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 6.1 Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

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6.1.1 Ermessenseinschränkung

Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BImSchG sollen nachträgliche Anordnungen getroffen werden, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. In diesen Fällen darf von einer Anordnung nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Bei konkreten Gesundheitsgefahren ist ein Einschreiten der zuständigen Behörde stets geboten.

6.1.2 Eingriffsvoraussetzung

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn

 

a)

die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit nach Nummer 4.2.1 an einem Beurteilungspunkt im Einwirkungsbereich der Anlage überschritten sind,

 

b)

die Immissionswerte zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen nach Nummer 4.3.1 oder 4.3.2 im Einwirkungsbereich der Anlage überschritten sind und nicht ausgeschlossen ist, dass unzumutbare Belästigungen in dem betroffenen Bereich tatsächlich auftreten,

 

c)

die Immissionswerte zum Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere zum Schutz der Vegetation und von Ökosystemen, nach den Nummern 4.4.1 oder 4.4.2 im Einwirkungsbereich der Anlage überschritten sind und in dem betroffenen Bereich schutzbedürftige Ökosysteme bestehen oder

 

d)

eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 oder für Gerüche nach Nummer 5 des Anhangs 7 durchzuführen ist und ergeben hat, dass luftverunreinigende Immissionen zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft führen,

und der Betrieb der Anlage relevant zu den schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt. Eine nachträgliche Anordnung zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Ger...

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