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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 5.4.9.2 Anlagen der Nummer 9.2: Anlagen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

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ORGANISCHE STOFFE

Bei mineralölhaltigen Produkten mit einem Dampfdruck von weniger als 1,3 kPa bei 293,15 K gilt für organische Stoffe nach Nummer 5.2.5 Satz 1 der Massenstrom 3 kg/h und für kontinuierliche Messungen nach Nummer 5.3.3.2 Absatz 6 im 2. Spiegelstrich der Massenstrom 3 kg/h. Für Gasöle mit der Kennzeichnung H 351 sowie für Dieselkraftstoff nach § 4 der 10. BImSchV, Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 2017) und gleichartige Produkte finden die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klasse I keine Anwendung.

GASFÖRMIGE EMISSIONEN

Sofern sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen und die brennbaren Flüssigkeiten nicht die in Nummer 5.2.6 Buchstaben b bis d genannten Merkmale sowie nicht ein Siedeende von 150 °C oder weniger aufweisen, können abweichend von Nummer 5.2.6.3 bei Flanschen mit Dichtleiste bis zu einem maximalen Nenndruck von 2,5 MPa auch nicht technisch dichte Weichstoffdichtungen gemäß der Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) eingesetzt werden.

Für Gasöle mit der Kennzeichnung H 351 sowie für Dieselkraftstoff nach § 4 der 10. BImSchV, Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 2017) und gleichartige Produkte finden die Anforderungen der Nummern 5.2.6.6 und 5.2.6.7, ausgenommen 5.2.6.7 Absatz 6, keine Anwendung.

ALTANLAGEN

GASFÖRMIGE EMISSIONEN

Altanlagen, in denen Gasöle mit der Kennzeichnung H 351 sowie Dieselkraftstoff nach § 4 der 10. BImSchV, Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 2017) oder gleichartige Produkte gefördert, umgefüllt oder gelagert werden, die die Anforderungen der Nummern 5.2.6.1, 5.2.6.3 oder 5.2.6.4 nicht einhalten, dürfen bis zum Ersatz durch neue Dichtsysteme oder Aggregate weiterbetrieben werden.

Nummer 5.2.6.7 Satz 1 gilt für Altanlagen zur Lagerung von brennbar...

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