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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 5.4.8.1.3c Hoch-, Boden- oder Feldfackel

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BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Gefasste brennbare gasförmige Stoffe, zum Beispiel aus Anlagen der Nummern 5.4.1.11, 5.4.3.2.1a, 5.4.3.2.1b, 5.4.4 oder 5.4.4.4, die aufgrund schlechter Gasqualität, diskontinuierlichem Anfall, besonderen betrieblichen Erfordernissen, aus sicherheitsrelevanten Gründen oder wegen unvermeidbarem Stillstand der Energienutzungsanlage nicht einer energetischen Nutzung oder einer Abgasreinigungseinrichtung mit thermischer oder katalytischer Nachverbrennung zugeführt werden können, sollen ohne Energienutzung in Hoch-, Boden- oder Feldfackeln nach dieser Nummer verbrannt werden. Boden- und Feldfackeln sind gegenüber Hochfackeln vorrangig einzusetzen; bei Einsatz mehrerer Fackeln sind Kombinationen von Hoch-, Boden- und Feldfackeln zu prüfen.

Halogenierte brennbare gasförmige Stoffe sollen diesen Fackeln nicht zugeführt werden.

EMISSIONSANFORDERUNGEN

Die Anforderungen der Nummer 5.2 finden keine Anwendung.

MESSUNG UND ÜBERWACHUNG

Zur Überwachung des Ausbrands sind eine Messung der Fackelgasmenge und eine Überwachung der Gasqualität notwendig. Bei nicht ausreichendem Heizwert ist ein zusätzlicher Energieeintrag, zum Beispiel durch Anreicherung des Gases oder durch eine Stützfeuerung, notwendig. Der Zutritt von Luftsauerstoff in das Fackelrohr muss minimiert werden, zum Beispiel durch Spülen mit Stickstoff, insbesondere um ein Rückzünden zu verhindern.

Die Fackelanlage muss mit zuverlässigen Zündvorrichtungen und geeigneten Überwachungseinrichtungen ausgestattet sein, zum Beispiel Überwachung der Pilotbrenner oder Flammbildüberwachung mittels Kamera. Im Falle der Neigung zur Rußbildung sind dampfunterstützte Fackeln einzusetzen.

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