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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 5.4.6.1 Anlagen der Nummer 6.1: Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen

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BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Bei der Lagerung von Stammholz oder stückigem Holz finden die Anforderungen der Nummern 5.2.3.5 und 5.2.3.6 keine Anwendung.

Die Lagerung von Holzhackschnitzeln im Freien ist nur auf befestigten Flächen zulässig. Abwehungen von Holzstäuben von der Aufhaldung sind durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel dreiseitig geschlossene Lagerung oder Sicherstellung einer ausreichenden Feuchte der Haufwerksoberfläche, so weit wie möglich zu vermeiden.

Nummer 5.2.11 gilt mit der Maßgabe dass möglichst energieeffiziente Vakuumsysteme zum Entwässern eingesetzt werden.

A) SULFATZELLSTOFFPRODUKTION

BEZUGSGRÖSSE

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas bei

 

a)

Ablaugekesseln von 6 Prozent,

 

b)

Kalköfen von 6 Prozent und

 

c)

Geruchsgaskesseln von 9 Prozent.

SCHWEFELOXIDE

Die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas von Kalköfen dürfen die Massenkonzentration von 70 mg/m³ nicht überschreiten.

Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas von Geruchsgaskesseln dürfen die Massenkonzentration von 0,20 g/m³ für den Tagesmittelwert und 0,12 g/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschreiten.

STICKSTOFFOXIDE

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas von Kalköfen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe pflanzlichen Ursprungs, dürfen die Massenkonzentration von 0,20 g/m³ nicht überschreiten.

GERUCHSSTOFFE

Die Emissionen von Geruchsstoffen sind durch Auffangen aller schwefelhaltigen Prozessabgase, einschließlich schwefelhaltiger Emissionen bei Entlüftungen zu vermeiden. Die erfassten Gase sind einer Verbrennung zu zuführen. Um die konstante Verbrennung stark...

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