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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 5.4.4.1.8 Anlagen zur Herstellung von Basiskunststoffen

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5.4.4.1.8a Herstellung von Kunstharzen

ALTANLAGEN

FORMALDEHYD

Für Abgase aus Anlagen zur Herstellung von Kunstharzen unter Verwendung von Formaldehyd dürfen die Emissionen an Formaldehyd im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ oder den Massenstrom von 25 g/h nicht überschreiten.

5.4.4.1.8b Anlagen zur Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC)

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Trocknerabgas ist möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen.

RESTMONOMERGEHALT

An der Übergangsstelle vom geschlossenen System zur Aufbereitung oder Trocknung im offenen System sind die Restgehalte an Vinylchlorid (VC) im Polymerisat so gering wie möglich zu halten; dabei dürfen als Mindestanforderung folgende Höchstwerte im Monatsmittel nicht überschritten werden:

a) Suspensions-PVC 80 mg VC je kg PVC,
b) Emulsions-PVC und Mikrosuspensions-PVC 0,50g VC je kg PVC.

Die Möglichkeiten, die Restgehalte an Vinylchlorid (VC) durch primärseitige Maßnahmen, zum Beispiel mehrstufige Entgasung oder durch andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

5.4.4.1.8c Anlagen zur Herstellung von Viskoseprodukten

SCHWEFELWASSERSTOFF UND KOHLENSTOFFDISULFID

Im Gesamtabgas, einschließlich Raumluftabsaugung und Maschinenzusatzabsaugung, dürfen

bei der Herstellung von Kunstdarm und Schwammtuch die folgenden Emissionen nicht überschritten werden:

a) die Emissionen an Schwefelwasserstoff die Massenkonzentration 50 mg/m³
b) und die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid die Massenkonzentration 0,40 g/m³.

Nummer 2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb findet keine Anwendung.

Die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid durch Kapselung der Maschinen mit Abgaserfassung und Abgasreinigung oder durch andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

5.4.4.1.8d Anlagen zur Herstellung von Polyurethanschäumen, ausgenommen Anlagen nach Nummer 5.11

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Abgase sind möglichst an der Entstehungsstelle zu erfassen.

Die...

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