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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 5.4.4.1.12/5.4.4.1.14 Anlagen zur Herstellung von Gasen, Anlagen zur Herstellung von Basen und

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5.4.4.1.12a Anlagen zur Herstellung von Ammoniak

STICKSTOFFOXIDE

Die Nummer 5.2.4 Klasse IV gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Anlagen mit fortschrittlicher konventioneller Reforming-Verfahren und Verfahren mit reduziertem Primärreforming im Abgas die Massenkonzentration 0,30 g/m³ und bei Anlagen mit Autothermreforming und Wärmetauscher im Abgas der Prozessluft der Öfen die Massenkonzentration 0,10 g/m³ sowie im Abgas von Hilfskesseln die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.

5.4.4.1.12b//5.4.4.1.14a Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge dürfen nicht nach dem Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis oder nach dem Amalgamverfahren errichtet werden.

Der bei der Elektrolyse als Nebenprodukt entstehende Wasserstoff ist so weit wie möglich als chemisches Reagenz oder als Brennstoff zu nutzen.

In ab dem 24. Dezember 2014 errichteten Chlorverflüssigungseinheiten dürfen nur Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial von weniger als 150 eingesetzt werden. Für die Definition des Treibhauspotenzials gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

CHLOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN

Die Emissionen an Chlor und Chlordioxid, angegeben als Chlor, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten.

MESSUNG UND ÜBERWACHUNG

Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge gilt Nummer 5.3.2 mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen an Chlor und Chlordioxid, angegeben als Chlor, jährlich gefordert werden sollen.

ÜBERGANGSREGELUNGEN

Für Anlagen, die vor dem 11. Dezember 2013 errichtet wurden, gilt Folgendes:

BAULIC...

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