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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 5.4.3.2.2 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggießen

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5.4.3.2.2a Elektrostahlwerke, einschließlich Stranggießen

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Der Betreiber hat geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen, um den Schadstoffeintrag über die einzusetzenden Schrotte und anderen Rohmaterialien zu begrenzen. Insbesondere sind Schrotte bei der Annahme hinsichtlich sichtbarer Fremdbestandteile oder Anhaftungen, die zu erhöhten Emissionen führen können, zu überprüfen.

Abgase sind an der Entstehungsstelle, zum Beispiel bei Elektrolichtbogenöfen primärseitig über eine Deckellochabsaugung und sekundärseitig über eine Hallenabsaugung oder Einhausung für die Prozessschritte Chargieren, Schmelzen, Abstich, zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.

Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen.

GESAMTSTAUB

Die staubförmigen Emissionen im Abgas von Stahlwerken mit Elektrolichtbogenöfen dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten; abweichend von Nummer 2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb gilt, dass sämtliche Halbstundenmittelwerte die Massenkonzentration 15 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.

STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE

Nummer 5.2.2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen die Massenkonzentration 0,05 mg/m³, angegeben als Hg, im Abgas nicht überschritten werden darf.

5.4.3.2.2b Elektro-Schlacke-Umschmelzanlagen

FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN

Die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m³, angegeben als Fluorwasserstoff, nicht überschreiten.

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