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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 5.4.1.2.4b Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannter flüssiger Brennstoffe

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Für den Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als Destillations- oder Konversionsrückständen zum Eigenverbrauch in Raffinierien gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.3b.

Beim Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen zum Eigenverbrauch in Raffinerien gelten folgende Anforderungen:

BEZUGSGRÖSSE

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von drei Prozent.

MASSENSTRÖME

Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung.

GESAMTSTAUB

Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.

AMMONIAK

Sofern in Raffinerien zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, darf die Massenkonzentration von Ammoniak 10 mg/m³ im Abgas nicht überschreiten.

STICKSTOFFOXIDE

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentrationen 0,30 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.

KOHLENMONOXID

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 80 mg/m³ nicht überschreiten.

MESSUNG UND ÜBERWACHUNG

KONTINUIERLICHE MESSUNGEN

Die Emissionen an Ammoniak bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen Reduktion oder der selektiven nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von Stickstoffoxiden sind in Raffinerien kontinuierlich zu ermitteln.

EINZELMESSUNGEN

Nummer 5.3.2 gilt mit folgenden Maßgaben:

Die Emissionen an Schwefeloxid, Stickstoffoxid und Staub aus Feuerungsanlagen in Raffinerien sind jährlich und nach maßgeblichem Brennstoffwechsel zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe ...

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